Im Zuge der Neugliederung der Kreise im Land Nordrhein-Westfalen wurden die beiden ehemaligen Kreise Detmold und Lemgo mit Wirkung vom 1. Januar 1973 zum Kreis Lippe zusammengefasst. Der Kreis Lippe gehört zum Regierungsbezirk Detmold und liegt im östlichen Teil Nordrhein-Westfalens. Die Gebietskörperschaft hat eine Ausdehnung von 1.246,4 km² und eine Wohnbevölkerung von ca. 360.000 Einwohnern. Zum Kreis Lippe gehören 16 Städte und Gemeinden, die eine Bevölkerungsdichte von ca. 100 bis ca. 600 Einwohnern pro km² aufweisen. Der Kreis Lippe ist eine heterogene Region, in der sich unterschiedliche Raumtypen wiederfinden, von Vorortgemeinden bis zu ländlichen Gebieten, starken Mittelzentren und angrenzenden Oberzentren, wobei der überwiegende Teil als ländliche Raumstruktur definiert werden kann.
Ein Großteil des Kreisgebietes ist auf das Oberzentrum Bielefeld mit etwa 1 Mio. Einwohnern ausgerichtet. Der Kreis Lippe grenzt im Westen unmittelbar an die Stadt Bielefeld. Die Südwestliche Grenze des Kreises bildet das Oberzentrum Paderborn, dessen Einzugsbereich sich im wesentlichen auf die Gemeinde Schlangen sowie Teile der übrigen Gemeinden in südlicher Randlage des Kreisgebietes erstreckt. Im Süden grenzt Lippe an den Kreis Höxter, im Osten an das Bundesland Niedersachsen, im Norden an die Kreise Herford und Minden-Lübbecke und im Westen an den Kreis Gütersloh. Zusätzlich zu den Orientierungen zu den Oberzentren besteht auch eine starke Ausrichtung auf die Mittelzentren Bad Salzuflen, Lemgo und besonders auf die Kreisstadt Detmold.
Insgesamt sind jedoch nur wenige wirklich nachfragestarke und gut bündelbare Verkehrsachsen vorhanden. Besonders im östlichen Teil des Kreises mit seiner geringen Bevölkerungsdichte und sehr unterschiedlichen Nachfrage steht der ÖPNV vor schwierigen Bedingungen.
Der Kreis Lippe wird durch die OWL Verkehr GmbH bedient. Die OWL Verkehr GmbH ist ein Zusammenschluss von Bus-, Stadtbahn- und Bahnverkehrsunternehmen in Ostwestfalen-Lippe. Mit der Gründung der OWL Verkehr GmbH am 24.05.2004 ist es gelungen, alle Verkehrsunternehmen einer Region, in der über 2 Millionen Menschen leben, in einer Verbundgesellschaft zu vereinen.
Trotz aller Konkurrenz um Leistungen auf dem sich entwickelnden Verkehrsmarkt arbeiten die extrem unterschiedlich strukturierten Unternehmen - vom kleinen, familiengeführten Busunternehmen über mittelständische private oder kommunale Verkehrsunternehmen bis hin zum europaweit agierenden Global Player - und die Deutsche Bahn in der OWL Verkehr GmbH zusammen, um das Angebot gegenüber den Kunden weiter zu verbessern.
Der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) in Deutschland steht seit 1996 im Prozess der Liberalisierung. Die Gebietskörperschaften sind für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im ÖPNV zuständig. Sie sind gesetzlich verpflichtet bei allen finanziellen Schwierigkeiten ein attraktives, stadt- und umweltgerechtes Mindestmobilitätsangebot vorzuhalten und zu sichern. Der allgemeine Rechtsrahmen des ÖPNV auf europäischer Ebene ist gekennzeichnet durch den Wettbewerb als das gemeinsame verkehrspolitische Ziel der Staaten der europäischen Union. Diese Ausrichtung spiegeln bereits die Bestimmungen in Titel IV des Vertrags zur Gründung der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) wieder, die eine gemeinsame Verkehrspolitik der Staaten der Europäischen Union (EU) gewährleisten (Art.74).
Der Vertrag enthält insbesondere Festlegungen:
Aus kommunaler Sicht sind bei der Einführung des europäischen Wettbewerbes im ÖPNV verschiedene Ziele auf einen Nenner zu bringen:
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Ausführungen über das Gesetz zur Regionalisierung des Schienenpersonennahverkehrs sowie zur Weiterentwicklung des Öffentlichen Personennahverkehrs
Am 15. Februar 1995 hat der nordrhein-westfälische Landtag das Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Schienenpersonennahverkehrs sowie zur Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs (RegionGNRW) verabschiedet. Das Land Nordrhein-Westfalen war damit das erste Bundesland, das ein den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragendes ÖPNV-Gesetz beschloss.
Der Titel des Gesetzes wirkt zwar etwas umständlich, umschreibt die Regelungsmaterie aber exakt: (Straßengebundener) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Schienenpersonennahverkehr (SPNV) haben in den vergangenen Jahrzehnten in den Verantwortungsbereichen verschiedener Aufgabenträger gelegen. Während der SPNV nahezu gänzlich von der Deutschen Bundesbahn abgewickelt wurde, haben die kommunalen Gebietskörperschaften den ÖPNV in Erfüllung ihrer örtlichen Aufgaben wahrgenommen. Die Regelung der beiden bislang organisatorisch getrennten Nahverkehrsbereiche in einem Gesetzeswerk spiegelt ihre Zusammenführung wieder. Der SPNV wird - trotz seiner Besonderheiten - im Wege der Regionalisierung zum Teilbereich des ÖPNV.
Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2002 wurde das RegionGNRW Gesetz in ÖPNVG NRW geändert.
Im Besonderen legt das ÖPNVG NRW Folgendes fest:
- Förderung der Infrastrukturmaßnahmen
- Förderung von Bussen (Vorhaltekosten) und eine Pauschalförderung
Die hierfür vorgesehenen Mittel werden nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) und dem Regionalisierungsgesetz des Bundes zur Verfügung gestellt. Betriebskostenzuschüsse sind für den straßengebundenen ÖPNV nicht vorgesehen. Der Regelungsgehalt des Regionalisierungsgesetzes beschränkt sich folglich nicht nur auf die Regionalisierung, d.h. auf die zweckentsprechende Verlagerung der Zuständigkeiten für den SPNV. Das Gesetz trifft darüber hinaus auch grundlegende Aussagen zur Aufgabenträgerschaft, Organisation und Finanzierung und schafft damit eine einheitliche Rechtsgrundlage für die Weiterentwicklung des gesamten ÖPNV.
Das Landesregionalisierungsgesetz ist letztendlich eine Reaktion der in der Verkehrspolitik bereits eingetretenen bzw. demnächst eintretenden Änderungen. Die Schaffung eines "Grundgesetzes" für den ÖPNV ist dabei nicht nur durch die wachsende Bedeutung des ÖPNV und die zunehmenden Schwierigkeiten seiner Organisation und Finanzierung bedingt. Sie ist auch Folge neuer rechtlicher Rahmenbedingungen, die auf Bundes- und Europaebene gesetzt wurden und einer landesrechtlichen Ausfüllung bedürfen.
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