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Nahverkehrsplan

Mit dem Nahverkehrsplan hat der Gesetzgeber ein Rechtsinstrument eingeführt, durch dessen Anwendung die lokalen und regionalen Aufgabenträger die ihnen übertragene Planungsverantwortung wahrnehmen sollen. Es versetzt den Aufgabenträger in die Lage über die Festlegung von Zielen und Rahmenvorgaben für das betriebliche Leistungsangebot erheblichen Einfluss auf die Ausgestaltung des ÖPNV zu nehmen.

Funktionen und Inhalte des NVP

Der Nahverkehrsplan erfüllt primär vier Funktionen:

  1. Steuerungsfunktion: Lenkung des betrieblichen Leistungsangebots und des Ausbaus der Infrastruktur
  2. Deregulierungsfunktion: Festlegung der Grundlagen für eine Auferlegung oder Vereinbarung gemeinwirtschaftlicher Verkehrsleistungen durch den jeweiligen Aufgabenträger, soweit sie nicht eigenwirtschaftlich erbracht werden können.
  3. Integrationsfunktion: Beitrag der inhaltlichen Festlegungen zur Erhaltung, bzw. Schaffung eines integrierten Verkehrsangebotes
  4. Koordinationsfunktion: Abstimmung der Inhalte mit verschiedenen an der Gestaltung des ÖPNV beteiligten Institutionen und Verkehrsunternehmen (Vgl. Tietz, U: Das neue Instrument des Nahverkehrsplanes, Hameln 1995, S. 3 ff.) 

Der Nahverkehrsplan ist als ein Rahmenplan zur Sicherung und Entwicklung des ÖPNV zu verstehen. Er sollte gemäß §8, Abs.3 ÖPNVG NRW folgende Angaben enthalten:

  • Bestand und angestrebte Entwicklung der ÖPNV-Netze
  • Bestand und Entwicklung des Fahrgastaufkommen
  • Bestand und Entwicklung des angemessenen Leistungsangebote
  • Qualität von Fahrzeugen und baulichen Anlagen- Investitionsplanung
  • Finanzierung der Infrastruktur und des Leistungsangebotes
  • Tarifgestaltung und Entwicklung von Gemeinschaftstarifen

Dabei sind die vorhandenen und geplanten Siedlungs- und Verkehrsstrukturen sowie die zu erwartende Verkehrsentwicklung zu beachten. Den durch Landesrecht bestimmten Aufgabenträgern steht grundsätzlich die durch Art.28 GG garantierte Planungshoheit und das für Entscheidungen notwendige Planungsermessen zu.

Die Oberziele des NVP sind:

  • Grundversorgung mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Sicherung der Mobilität für alle Bevölkerungsteile durch Erhalt und Ausbau des ÖPNV
  • Verschiebung des Modal Splits: Umlagerung von Verkehrsanteilen vom motorisierten Individualverkehr (MIV) auf den ÖPNV
  • Wirtschaftlichkeit: Langfristig finanzierbares Angebotskonzept mit einem effizienten Einsatz der Mittel. Es soll ein leistungsfähiges Angebot für den ÖPNV im Kreis Lippe erbracht werden, das zugleich die Grundversorgung sicherstellt und wirtschaftlich betrieben werden kann
  • Erweiterung der Qualitätsstandards in den Bereichen Tarifsystem, Beförderungsqualität, Infrastruktur, Marketing

Die Ziele Verschiebung des Modal Splits und Sicherung einer Grundversorgung einerseits und Wirtschaftlichkeit andererseits bilden einen Zielkonflikt, der nur in Form eines Kompromisses gelöst werden kann. 

Im Nahverkehrsplan Kreis Lippe wurden folgende Inhalte bearbeitet:

  1. Einleitung mit Rechtsvorschriften und Verfahrensablauf
  2. Rahmenvorgaben aus der Verkehrsplanung
  3. Ziele Verkehrlich, Wirtschaftlich, Betrieblich
  4. Analyse Raumstruktur, Nachfrage, Modal Split, Finanzierung
  5. Prognose der Verkehrsnachfrage
  6. Konzeption Zielkonzept
  7. Umsetzung Grobkonzept Maßnahmen, Finanzierung
  8. Linienbündelung

Den kompletten Nahverkehrsplan finden Sie hier als PDF-Datei zum Download:


 
 

Förderung gem. §11a Abs. 2 ÖPNV Gesetz NRW

Die Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erhalten ab dem Jahr 2011 eine jährliche Ausbildungsverkehr-Pauschale vom Land Nordrhein-Westfalen nach § 11a Abs. 1 ÖPNVG NRW. 
Eine allgemeine Vorschrift des Kreises Lippe regelt die Einzelheiten der Weiterleitung der dem Kreis als Aufgabenträger des ÖPNV zugewiesenen Ausbildungsverkehr-Pauschale an die in seinem Zuständigkeitsbereich tätigen Verkehrsunternehmen gemäß § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW. Damit gewährt der Kreis gemäß § 11a Abs. 2 Satz 1 ÖPNVG NRW einen Ausgleich zu den Kosten, die bei der Beförderung von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs im Straßenbahn, O-Busverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 42, 43 Nr. 2 PBefG entstehen und nicht durch entsprechende Fahrgeldeinnahmen gedeckt werden. Die Weiterleitung dieser Mittel dient der nachhaltigen Absicherung des Schüler- und Ausbildungsverkehrs im ÖPNV.

Der Kreis Lippe hat in seiner Kreistagssitzung am 04.07.2011 die Allgemeine Vorschrift des Kreises Lippe für die Ausbildungsverkehr-Pauschale beschlossen.Damit setzt der Kreis Lippe den § 11a des ÖPNV Gesetzes NRW um, der die bisherige Förderung gem. § 45a PBefG ablöst.

Am 15.12.2014 hat der Kreistag des Kreises Lippe die 2. Änderungssatzung der Allgemeinen Vorschrift des Kreises Lippe für die Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW beschlossen.

Am 03.07.2017 hat der Kreistag des Kreises Lippe die 3. Änderungssatzung der Allgemeinen Vorschrift des Kreises Lippe für die Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW beschlossen. Diese Änderungssatzung vom 04.07.2017 tritt gemäß §5 Abs. 4 Satz 2 KrO NRW rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.

Am 07.10.2019 hat der Kreistag des Kreises Lippe die 4. Änderungssatzung der Allgemeinen Vorschrift des Kreises Lippe für die Ausbildungsverkehr-Pauschale nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW beschlossen. Diese Änderungssatzung vom 09.10.2019 tritt rückwirkend zum 01.08.2019 in Kraft.

Am 04.10.2021 hat der Kreistag des Kreises Lippe die 5. Änderungssatzung der Allgemeinen Vorschrift des Kreises Lippe für die Ausbildungsverkehr - Pauschale nach § 11a Abs. 2 ÖPNVG NRW beschlossen. Diese Änderungssatzung vom 21.10.2021 tritt rückwirkend zum 01.01.2021, Ziff. 10 zum 01.01.2020 in Kraft.

Für Rückfragen steht Ihnen die KVG Lippe mbH gerne zur Verfügung (siehe Kontakt) oder unter 05231 627950! 

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Förderung von Sozialtickets im Kreis Lippe

Das Land gewährt nach Maßgabe den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr NRW (Richtlinie Sozialticket 2011) im Kreis Lippe sowie der Verwaltungsvorschriften zu §44 LHO – VV/VVG – Zuwendungen zur Förderung von Sozialtickets im Öffentlichen Personennahverkehr. Das Angebot von Sozialtickets dient der Teilhabe aller Bevölkerungsschichten an einem durch Mobilität bestimmten Leben. Gleichzeitig soll die Einführung von Sozialtickets der Stärkung des ÖPNV dienen. Die Zuwendung des Landes ist ein finanzieller Beitrag zur Deckung der durch den Fahrausweis entstehenden Mindereinnahmen.
Zuwendungsempfänger sind Kreise oder kreisfreie Städte, hier der Kreis Lippe als zuständige Behörde.
Die Zuwendung darf zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ganz oder teilweise an Dritte (insbesondere Verkehrsgemeinschaften, Verkehrsunternehmen oder juristische Personen des privaten Rechts, die Zwecke des ÖPNV verfolgen) weitergeleitet werden. Die Anteile aller Ausgleichsberechtigten an der zur Verfügung stehenden Fördersumme berechnen sich anhand des Verhältnisses der jeweiligen Erträge aus dem Verkauf von Sozialtickets zu den Gesamterträgen.

Verkehrsunternehmen, die eigenwirtschaftliche Verkehre betreiben und das MobiTicket Lippe anwenden, haben die Möglichkeit auf Grundlage der vom Kreis Lippe erlassenen allgemeinen Vorschrift (s. unten) über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Sozialtickets „MobiTicket Lippe“ im Rahmen eigenwirtschaftlicher Verkehre im Kreis Lippe vom 27.03.2019, Fördermittel zu beantragen. Für die Mittel 2021 ist dies bis zum 31.12.2020 zu tun.

Alle übrigen der o.g. Dritten, die das MobiTicket Lippe oder andere Sozialtickets anwenden, können über ein vereinfachtes Verfahren Fördermittel anfordern. Für die Mittel 2021 ist dies bis zum 31.12.2020 zu tun. Formulare stehen im unteren Bereich zum Download bereit. Ergänzt werden muss der Antrag unbedingt durch eine Prognoseberechnung (der OWL Verkehr) über die zu erwartenden Einnahmen aus dem MobiTicket Lippe oder anderen Sozialtickets in Lippe für 2021. 

Für die Mittel aus 2019 ist der Nachweis (eigenwirtschaftliche wie ÖDA) bis zum 15.02.2021 einzureichen. Dem bereitgestellten Formular ist die Höhe der tatsächlichen Erträge aus dem MobiTicket Lippe 2019 nach Einnahmeaufteilung (Anlage der OWL Verkehr) beizufügen.


Die allgemeine Vorschrift sowie Formulare zum Download finden Sie hier.

 
 

Infrastruktur

Informationen erhalten Sie beimZweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL).

Kontakt

InfoThek Mobilitätsberatung
im STADTBUS-Zentrum
Mittelstraße 131-133, 32657 Lemgo
kontakt@infothek-lippe.de
www.infothek-lippe.de

Öffnungszeiten

Montag-Donnerstag: 08-17 Uhr
Freitag: 08-13 Uhr
24.12. und 31.12. geschlossen

Info-Telefon

05261 6673950
Montag-Freitag: 07:15-00 Uhr
Samstag: 07:15-01:45 Uhr
Sonn- und Feiertage: 09-01 Uhr*
* nicht am 24. und 31.12.

 

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